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S1 25 50

IV

Wallis · 2025-06-24 · Deutsch VS

S1 25 50 URTEIL VOM 24. JUNI 2025 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Roth, Bern gegen KANTONALE IV-STELLE, Beschwerdegegnerin (medizinische Abklärung) Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Februar 2025

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Sache zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und gestützt darauf zu einem neuen Ent- scheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

E. 2 Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 350.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

E. 3 Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.00 wird der Beschwerdeführerin zu- rückbezahlt.

E. 4 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für den anwaltlichen Aufwand eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen.

Sitten, 24. Juni 2025

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Sache zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und gestützt darauf zu einem neuen Ent- scheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 350.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
  3. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.00 wird der Beschwerdeführerin zu- rückbezahlt.
  4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für den anwaltlichen Aufwand eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen. Sitten, 24. Juni 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

S1 25 50

URTEIL VOM 24. JUNI 2025

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Roth, Bern

gegen

KANTONALE IV-STELLE, Beschwerdegegnerin

(medizinische Abklärung) Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Februar 2025

- 2 - Eingesehen

die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2025, mit welcher ein Leis- tungsanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung abgewiesen wurde, die me- dizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass bei ihr kein Gesundheitsschaden vorliege und sie voll arbeits- und erwerbsfähig sei; die Beschwerde vom 28. März 2025 an die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis, mit welcher eine Neubeurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin beantragt wurde, da mit Blick auf die unvollständige medizinische Dokumentation und angesichts der Berichte der behandelnden Ärzte Zweifel an der Zu- verlässigkeit der RAD-Berichte beständen; die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 20. Mai 2025, in welcher diese dar- legt, gemäss Stellungnahme des RAD vom 12. Mai 2025 würden sich ergänzende me- dizinische Abklärungen aufdrängen, weshalb die Rückweisung zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid beantragt werde; die Honorarnote von Rechtsanwalt J. Roth vom 27. Mai 2025;

erwägend,

dass die vorliegende Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen (Art. 60 ATSG) bei der zuständigen Instanz (Art. 56 und 57 ATSG; Art. 69 Abs. 1 IVG und Art. 81a VVRG) eingereicht wurde und die übrigen formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen (Art. 61 lit. b ATSG) erfüllt sind, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist; dass die Möglichkeit der Anerkennung im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich aus- geschlossen ist und den Prozess nicht gegenstandslos macht, sodass der Richter trotz der Anträge der Beschwerdegegnerin über die Beschwerde entscheiden muss (BGE 112 V 333 E. 5c mit Hinweis, 111 V 58 E. 1; Bundesgerichtsurteile 8C_331/2020 vom 4. März 2021 E. 2.1, 8C_18/2009 vom 31. Juli 2009 E. 3 und I 145/02 vom 18. Juni 2002 E. 1c); dass der Beschwerdegegnerin die Verfügung über Ansprüche der Leistungen der Inva- lidenversicherung obliegt;

- 3 - dass die Invalidenversicherung die zur Prüfung der Begehren notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen bzw. die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG); dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unter- lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten; dass die Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Akten unter einer Vielzahl von verschiedenen gesundheitlichen Problemen leidet; dass der zuständige RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2024 eine Arbeitsfähigkeit von 100% in der angestammten Tätigkeit attestierte, ohne eine differen- zierte Auseinandersetzung der einzelnen Krankheiten hinsichtlich der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorzunehmen; dass er sich in seiner Einschätzung auf den Bericht von Dr. A _________ vom 10. De- zember 2024, der sich lediglich auf die diagnostizierte eosinophile Dermatose bezieht, sowie den Bericht des behandelnden Rheumatologen vom 10. Juni 2024, dessen Ver- laufsberichte nicht eingeholt wurden, stützt; dass die behandelnden Fachärzte aufgrund des Gesundheitszustandes der Versicher- ten von einer dauerhaften Leistungsminderung ausgehen und über Beschwerden mit deutlichen Einschränkungen berichten; dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2025 schreibt, ge- mäss beiliegendem RAD-Bericht vom 12. Mai 2025 würden sich ergänzende medizini- sche Abklärungen aufdrängen; dass die antragsgemässen weiteren Abklärungen zur Klärung der Situation unbestritte- nermassen der Akten- und Rechtslage entsprechen; dass dies in Übereinstimmung mit den Parteianträgen in dem Sinne zur Gutheissung der Beschwerde führt, als die Sache zur Vornahme der notwendigen weiteren Abklärungen und gestützt darauf zum Erlass eines neuen Entscheids an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist;

- 4 - dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren auf Fr. 350.00 festzusetzen und ausgangsgemäss der unter- liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, zumal die Voraussetzungen für eine Kostenüberbindung an die Beschwerdeführerin nicht gegeben sind; dass der im Betrag von Fr. 500.00 geleistete Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin zurückbezahlt wird; dass gemäss Art. 61 lit. g ATSG die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat; dass das Anwaltshonorar vorliegend nach dem GTar als Pauschale innerhalb eines Rah- mentarifs zu bestimmen ist; dass das Honorar in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwie- rigkeit, des Umfangs und der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit festge- setzt wird (Art. 27 Abs. 1 GTar), wobei sich die Entschädigung inklusive Mehrwertsteuer versteht (Art. 27 Abs. 5 GTar); dass der Honorarrahmen in Verfahren vor der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts grundsätzlich zwischen Fr. 550.00 bis Fr. 11'000.00 beträgt (Art. 40 Abs. 1 GTar); dass das Gericht in Sonderfällen, d.h. bei einem ausserordentlichen oder unterdurch- schnittlichen Arbeitsaufwand sowie bei Verfahrensbeendigung ohne Sachurteil, eine im Vergleich zum ordentlichen Tarif höhere bzw. tiefere Entschädigung zusprechen bzw. die Honorare entsprechend kürzen kann (Art. 29 GTar); dass Rechtsanwalt Jörg Roth gemäss Kostennote vom 27. Mai 2025 ein Honorar von insgesamt Fr. 4'009.10 (Honorar Fr. 3'677.50; Auslagen Fr. 31.20; Mehrwertsteuer Fr. 300.40) geltend macht; dass der von Rechtsanwalt Jörg Roth geltend gemachte Aufwand von 14.71 Stunden in Anbetracht des hier mit Blick auf den Schriftenwechsel und den nicht ausserordentlichen Aktenumfang erforderlich gewesenen Aufwands als deutlich überhöht erscheint und auch deshalb angemessen zu kürzen ist, weil er im Vergleich mit anderen, ähnlich gela- gerten Fällen als unangemessen hoch erscheint;

- 5 - dass das Kantonsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwierigkeit des Verfahrens, des Inhalts der eingereichten Verfahrensunterlagen, der durchschnittli- chen Komplexität der Rechtssache, des Umfangs der Akten sowie des für eine gehörige Vertretung vor Kantonsgericht angezeigten Aufwands und des Obsiegens eine Partei- entschädigung von insgesamt Fr. 1’500.00 (inkl. MWST und Auslagen) für angemessen erachtet und diese entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist (Art. 4 GTar; Bundesgerichtsurteile 8C_527/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 6, 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 3.2).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Sache zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und gestützt darauf zu einem neuen Ent- scheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 350.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.00 wird der Beschwerdeführerin zu- rückbezahlt. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für den anwaltlichen Aufwand eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen.

Sitten, 24. Juni 2025